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01.11.
2011, 10:22 UhrSehr geehrte Damen und Herren,
ich beabsichtige in meinem Wohnzimmer (ca. 30 m²) Parkettboden verlegen zu lassen.
Bei der Vorauswahl gefällt mit besonders ein Maxistab mit den Abmessungen: 10*92*790 mm.
Ich habe gelesen, dass es bei Parkettböden unter Umständen zu „Schüsselungen“ bzw „Zähnen“ kommen kann. Ich denke, Sie kenn die Begriffe besser als ich. Und hier tut sich für mich eine Frage auf:
„Ist es bekannt, bzw. ist es möglich, dass es bei Maxistäben zu größeren Unebenheiten kommen als kann, als bei kürzeren Stäben?“ (Ich denke daran, dass sich lange Holzbretter auch stärker verwerfen als Kurze.)
Weiter habe ich gelesen, dass Höhenunterschiede von 0,2 mm als Toleranz von Parkettstab zu Parkettstab zulässig sind. Das klingt erst mal nicht viel, aber wenn das bei jedem Stab auftritt, kann ich mir das recht uneben vorstellen. Dazu meine Frage: „Ist es wirklich so, das der Unterschied bei jedem Stab erlaubt ist, oder ist dies eine Festlegung, das die Höhenunterschiede mal vorkommen dürfen?“
„Gibt es Regelungen wie oft?“
Wenn Sie meine Fragen auch nicht veröffentlichen, wäre ich Ihnen für eine fach- und sachgerechte Auskunft per eMail sehr dankbar.
Mit freundlichem Gruß
Max Rosenburg
ich beabsichtige in meinem Wohnzimmer (ca. 30 m²) Parkettboden verlegen zu lassen.
Bei der Vorauswahl gefällt mit besonders ein Maxistab mit den Abmessungen: 10*92*790 mm.
Ich habe gelesen, dass es bei Parkettböden unter Umständen zu „Schüsselungen“ bzw „Zähnen“ kommen kann. Ich denke, Sie kenn die Begriffe besser als ich. Und hier tut sich für mich eine Frage auf:
„Ist es bekannt, bzw. ist es möglich, dass es bei Maxistäben zu größeren Unebenheiten kommen als kann, als bei kürzeren Stäben?“ (Ich denke daran, dass sich lange Holzbretter auch stärker verwerfen als Kurze.)
Weiter habe ich gelesen, dass Höhenunterschiede von 0,2 mm als Toleranz von Parkettstab zu Parkettstab zulässig sind. Das klingt erst mal nicht viel, aber wenn das bei jedem Stab auftritt, kann ich mir das recht uneben vorstellen. Dazu meine Frage: „Ist es wirklich so, das der Unterschied bei jedem Stab erlaubt ist, oder ist dies eine Festlegung, das die Höhenunterschiede mal vorkommen dürfen?“
„Gibt es Regelungen wie oft?“
Wenn Sie meine Fragen auch nicht veröffentlichen, wäre ich Ihnen für eine fach- und sachgerechte Auskunft per eMail sehr dankbar.
Mit freundlichem Gruß
Max Rosenburg
Sehr geehrte Herren,
wir haben als Projektentwickler / Bauträger diverse Häuser gebaut, wobei nun erstmals bei einem Haus - welches zudem gleichzeitig mit einem anderen Haus fertiggestellt wurde - seitens des Käufers Mängel am Fertigparkett gerügt wurden. Es wird insofern „wellige Oberfläche“ als Mangel gerügt, wobei dies bei allen Flächen im ganzen Haus der Fall ist. Begehung mit dem Parkettleger ergab, dass sich nach dessen Ansicht „die Parkettunterseite verformt haben soll und sich an der Decklamelle abzeichnet“. Dies wurde seitens des Parkettlegers grundsätzlich als Mangel anerkannt, auf Feuchtigkeit zurückgeführt und als Ausgleich eine 20%-ige Minderung vorgeschlagen, da ein Austausch unverhältnismässig wäre und weder ein sicherheits- noch ein konstruktionsrelevanter Mangel vorliegt. Vor Verlegung wurde mehrfach Feuchtigkeit gemessen – sowohl seitens des Fliesenlegers, als auch seitens des Parkettlegers – Ergebnisse der CM-Messungen des Zementestriches lagen bei 1,6 bzw. 0,9% Restfeuchte. Es bestand keinerlei Veranlassung ein trocknungsbeschleunigendes System bzw. besondere Zuschlagstoffe zu verwenden, da nicht beauftragt und auch nicht bezahlt. Der Estrich wurde im Februar eingebracht, das Parkett im Mai verlegt, übliche Trocknung erfolgte. Mittlerweile hat der Kunde einen Anwalt hinzugezogen und fordert über diesen einen Komplettaustausch – angeblich hätte eine weitere CM-Messung einen Wert von 2,4% ergeben und sich das optische Bild stark verschlechtert.
Ist Ihnen ein solcher Fall bekannt? Ist eine solche angebliche Feuchtigkeitszunahme „ohne Weiteres“ möglich? Wie würden Sie die Forderung nach einem Komplett-Austausch bewerten? Ist Ihnen bekannt, ob die gängige Rechtsprechung zu einem Komplettaustausch führen wird? Ist es nach Ihrer Ansicht möglich, dass nicht zu feuchter Estrich, sondern vielmehr eine zu feuchte Parkettunterseite für den sichtbaren Mangel verantwortlich ist?
Mit freundlichen Grüssen
K. Schminke
Grundsätzlich können wir vom Schreibtisch aus kein offizielles Gutachten/keine offizielle gutachterliche Niederschrift ausarbeiten und zum Versand bringen.
Aus der von Ihnen geschilderten Gesamtsituation ist zu entnehmen, dass der Besteller gegenüber dem Auftragnehmer rügt, dass sich die Mehrschichtparkettebene Formver-änderungen unterzogen hat.
Deckschichtlamellen haben sich „waschbrettartig“ verformt.
Die Ursache für die vorgenannten Verformungen könnte sein:
1. Die Mittellage/die Unterschicht des Mehrschichtparketts weist im Vergleich zur Deckschichtlamelle unterschiedliche Holzfeuchtigkeitswerte auf (bereits bei der Verlegung)
2. Durch Feuchtigkeitsnester innerhalb der Estrichkonstruktion/Lastverteilungs-schicht und/oder durch eine „Wasserzunge“ innerhalb der Estrichkonstruktion kam es zu einer Feuchtigkeitsanreicherung an der Unterseite/Rückseite des Mehrschichtparketts.
Vom Schreibtisch aus kann nicht die Frage beantwortet werden, inwieweit die Parkett-arbeiten mit Mängeln behaftet sind, die den Wert und/oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder dem Vertrag vorausgesetzten Gebrauch aufheben und mindern.
Sollte wirklich eine Restfeuchtigkeit innerhalb der Lastverteilungsschicht von 2,4 CM-% vorliegen bzw. vorhanden sein, ist mit weiteren Verformungen der Parkettebene zu rechnen und je nach Klebstoffsystem auch mit einer Reemulgierung und/oder Zerstö-rung des Klebstoffmaterials. Diesbezüglich kommt es darauf an, ob ein PU-Klebstoff-system, ein Dispersionsklebstoff oder ein Hyprid-Klebstoff verwendet wurde.
Eine Ursachenforschung an Ort und Stelle durch Experten/Sachverständige ist erforderlich.
Wenn die Werterhaltung/Wertschöpfung der Mehrschichtparkettebene auf Dauer gesehen nicht gewährleistet werden kann, ist eine Sanierung/Parketterneuerung erforderlich.
Es ist also festzustellen, ob und inwieweit die Verlegung/Klebung der Mehrschichtpar-kettebene, entsprechend den allgemein anerkannten Regeln des Fachs, unter Einbe-ziehung der VOB, Teil D, DIN 18 356 „Parkettarbeiten“ durchgeführt worden ist und/oder ob das Mehrschichtparkett ggf. auch „untertrocknet“ zum Einsatz kam.
Weiterhin sind gravimetrische Feuchtigkeitsbestimmungen sowie weitere CM-Messungen an Ort und Stelle innerhalb der Estrichkonstruktion/Lastverteilungsschicht erforderlich.
Es ist zu beachten:
Ausgangspunkt ist u. a. auch der § 633, BGB, wo es heißt:
„…Der Unternehmer hat dem Besteller das Werk frei von Sach- und Rechtsmän-geln zu verschaffen. Das Werk ist frei von Sachmängeln, wenn es die vereinbarte Beschaffenheit hat. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart ist, ist das Werk frei von Sachmängeln
1. wenn es sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte, sonst
2. für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Werken der gleichen Art üblich ist und die der Besteller nach der Art des Werkes erwarten darf.
Das Gesetz sieht drei Mangelkategorien vor:
• Vereinbarte Beschaffenheit,
• wenn keine Vereinbarung = fehlende Eignung zu der nach dem Vertrag vorausgesetzten Verwendung
(Anmerkung: Vertrag heißt nicht, dass dies ein schriftlicher Auftrag sein müsste, es genügt ein mündlicher Auftrag, sogar einer durch schlüssiges Verhalten),
• wenn keine Vereinbarung und keine nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwen-dung feststellbar ist = fehlende Eignung für die gewöhnliche Verwendung und der Beschaffenheit, die bei Werken der gleichen Art üblich ist und die der Besteller nach der Art des Werkes erwarten darf.
Der Auftragnehmer schuldet nicht die „Abarbeitung“ der Leistungsbeschreibung (des Bau-Solls) unter Berücksichtigung der vorgegebenen „Bauumstände“ und des beschriebenen „Bauinhaltes“, sondern ein funktionstaugliches Werk und somit den funktionalen Leistungserfolg….“
Es ist also zu ermitteln inwieweit nicht nur das Gesamtbild hinsichtlich des Geltungsnutzens beeinträchtigt ist, sondern auch die Werterhaltung/Wertschöpfung der gesamten Mehrschichtparkettebene.
In der DIN EN 13 498 „Mehrschichtparkett“ heißt es bezüglich Feuchtigkeit wie folgt:
„…Die Nutzschicht muss bei der Erstauslieferung des Erzeugnisses einen Feuchtege-halt von 5 % - 9 % aufweisen. Das einzige geeignete Verfahren zur Messung des Feuchtegehaltes von Mehrschichtparkett ist in DIN EN 13 183-1 angegeben (= Darrverfahren/gravimetrische Feuchtigkeitsbestimmung).
Anmerkung
In der EN 13 183-2 (elektrisches Messverfahren) ist nachzulesen, dass das elektrische Messverfahren nur für eine Schätzung des Feuchtegehaltes angewendet werden kann.
Entsprechend den allgemein anerkannten Regeln des Fachs sollte Mehrschichtparkett bei der Auslieferung eine Holzfeuchtigkeit zwischen 8 – 9 % aufweisen.
Der Auftragnehmer ist also verpflichtet, bei Gestellung von Mehrschichtparkett auf die-sen zuletzt genannten Sachverhalt hinzuweisen.
Für weitere Informationen steht der Berufssachverständige und Lehrbeauftragte Siegf-ried Heuer gerne zur Verfügung.
Mobile Hotline: 0171 / 42 14 425.
Mit freundlichem Gruß
ISH Institut
Aus der von Ihnen geschilderten Gesamtsituation ist zu entnehmen, dass der Besteller gegenüber dem Auftragnehmer rügt, dass sich die Mehrschichtparkettebene Formver-änderungen unterzogen hat.
Deckschichtlamellen haben sich „waschbrettartig“ verformt.
Die Ursache für die vorgenannten Verformungen könnte sein:
1. Die Mittellage/die Unterschicht des Mehrschichtparketts weist im Vergleich zur Deckschichtlamelle unterschiedliche Holzfeuchtigkeitswerte auf (bereits bei der Verlegung)
2. Durch Feuchtigkeitsnester innerhalb der Estrichkonstruktion/Lastverteilungs-schicht und/oder durch eine „Wasserzunge“ innerhalb der Estrichkonstruktion kam es zu einer Feuchtigkeitsanreicherung an der Unterseite/Rückseite des Mehrschichtparketts.
Vom Schreibtisch aus kann nicht die Frage beantwortet werden, inwieweit die Parkett-arbeiten mit Mängeln behaftet sind, die den Wert und/oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder dem Vertrag vorausgesetzten Gebrauch aufheben und mindern.
Sollte wirklich eine Restfeuchtigkeit innerhalb der Lastverteilungsschicht von 2,4 CM-% vorliegen bzw. vorhanden sein, ist mit weiteren Verformungen der Parkettebene zu rechnen und je nach Klebstoffsystem auch mit einer Reemulgierung und/oder Zerstö-rung des Klebstoffmaterials. Diesbezüglich kommt es darauf an, ob ein PU-Klebstoff-system, ein Dispersionsklebstoff oder ein Hyprid-Klebstoff verwendet wurde.
Eine Ursachenforschung an Ort und Stelle durch Experten/Sachverständige ist erforderlich.
Wenn die Werterhaltung/Wertschöpfung der Mehrschichtparkettebene auf Dauer gesehen nicht gewährleistet werden kann, ist eine Sanierung/Parketterneuerung erforderlich.
Es ist also festzustellen, ob und inwieweit die Verlegung/Klebung der Mehrschichtpar-kettebene, entsprechend den allgemein anerkannten Regeln des Fachs, unter Einbe-ziehung der VOB, Teil D, DIN 18 356 „Parkettarbeiten“ durchgeführt worden ist und/oder ob das Mehrschichtparkett ggf. auch „untertrocknet“ zum Einsatz kam.
Weiterhin sind gravimetrische Feuchtigkeitsbestimmungen sowie weitere CM-Messungen an Ort und Stelle innerhalb der Estrichkonstruktion/Lastverteilungsschicht erforderlich.
Es ist zu beachten:
Ausgangspunkt ist u. a. auch der § 633, BGB, wo es heißt:
„…Der Unternehmer hat dem Besteller das Werk frei von Sach- und Rechtsmän-geln zu verschaffen. Das Werk ist frei von Sachmängeln, wenn es die vereinbarte Beschaffenheit hat. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart ist, ist das Werk frei von Sachmängeln
1. wenn es sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte, sonst
2. für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Werken der gleichen Art üblich ist und die der Besteller nach der Art des Werkes erwarten darf.
Das Gesetz sieht drei Mangelkategorien vor:
• Vereinbarte Beschaffenheit,
• wenn keine Vereinbarung = fehlende Eignung zu der nach dem Vertrag vorausgesetzten Verwendung
(Anmerkung: Vertrag heißt nicht, dass dies ein schriftlicher Auftrag sein müsste, es genügt ein mündlicher Auftrag, sogar einer durch schlüssiges Verhalten),
• wenn keine Vereinbarung und keine nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwen-dung feststellbar ist = fehlende Eignung für die gewöhnliche Verwendung und der Beschaffenheit, die bei Werken der gleichen Art üblich ist und die der Besteller nach der Art des Werkes erwarten darf.
Der Auftragnehmer schuldet nicht die „Abarbeitung“ der Leistungsbeschreibung (des Bau-Solls) unter Berücksichtigung der vorgegebenen „Bauumstände“ und des beschriebenen „Bauinhaltes“, sondern ein funktionstaugliches Werk und somit den funktionalen Leistungserfolg….“
Es ist also zu ermitteln inwieweit nicht nur das Gesamtbild hinsichtlich des Geltungsnutzens beeinträchtigt ist, sondern auch die Werterhaltung/Wertschöpfung der gesamten Mehrschichtparkettebene.
In der DIN EN 13 498 „Mehrschichtparkett“ heißt es bezüglich Feuchtigkeit wie folgt:
„…Die Nutzschicht muss bei der Erstauslieferung des Erzeugnisses einen Feuchtege-halt von 5 % - 9 % aufweisen. Das einzige geeignete Verfahren zur Messung des Feuchtegehaltes von Mehrschichtparkett ist in DIN EN 13 183-1 angegeben (= Darrverfahren/gravimetrische Feuchtigkeitsbestimmung).
Anmerkung
In der EN 13 183-2 (elektrisches Messverfahren) ist nachzulesen, dass das elektrische Messverfahren nur für eine Schätzung des Feuchtegehaltes angewendet werden kann.
Entsprechend den allgemein anerkannten Regeln des Fachs sollte Mehrschichtparkett bei der Auslieferung eine Holzfeuchtigkeit zwischen 8 – 9 % aufweisen.
Der Auftragnehmer ist also verpflichtet, bei Gestellung von Mehrschichtparkett auf die-sen zuletzt genannten Sachverhalt hinzuweisen.
Für weitere Informationen steht der Berufssachverständige und Lehrbeauftragte Siegf-ried Heuer gerne zur Verfügung.
Mobile Hotline: 0171 / 42 14 425.
Mit freundlichem Gruß
ISH Institut
Sehr geehrte Damen und Herren
Meine Tochter bewohnte für 2 Jahre eine Neubauwohnung. Beim Auszug warf ihr die Vermieterin vor, sie habe den Boden "zu feucht" gewischt. Tatsächlich sind während der Heizperiode (Bodenheizung)bei den Stirnstössen des Eichenparketts dunkle Verfärbungen aufgetreten, und dies absolut regelmässig und flächendeckend in der ganzen Wohnung. Diese Verfärbungen finden sich aber auch dort, wo grosse Möbel standen (Bett, Schlafzimmerkasten, Wohnwand, Aquarium). Zudem weist der Boden ein Abwärtsgefälle von den Wänden weg auf. Wir vermuten, dass der Bodenleger den Parkettboden zu früh auf den noch nassen Estrich gelegt hat. Davon will die Vermieterin aber nichts wissen.
Meine Fragen: Kennen Sie ähnliche Fälle? Ist es möglich, dass Wasser theoretisch unter schwere, den Boden bedeckende Möbel fliessen kann? Meine Tochter sagt, sie habe gar nie nass gewischt. Der Staubsauger habe gereicht.
Besten Dank für Ihr Interesse.
Freundliche Grüsse
Felix Ganz
Meine Tochter bewohnte für 2 Jahre eine Neubauwohnung. Beim Auszug warf ihr die Vermieterin vor, sie habe den Boden "zu feucht" gewischt. Tatsächlich sind während der Heizperiode (Bodenheizung)bei den Stirnstössen des Eichenparketts dunkle Verfärbungen aufgetreten, und dies absolut regelmässig und flächendeckend in der ganzen Wohnung. Diese Verfärbungen finden sich aber auch dort, wo grosse Möbel standen (Bett, Schlafzimmerkasten, Wohnwand, Aquarium). Zudem weist der Boden ein Abwärtsgefälle von den Wänden weg auf. Wir vermuten, dass der Bodenleger den Parkettboden zu früh auf den noch nassen Estrich gelegt hat. Davon will die Vermieterin aber nichts wissen.
Meine Fragen: Kennen Sie ähnliche Fälle? Ist es möglich, dass Wasser theoretisch unter schwere, den Boden bedeckende Möbel fliessen kann? Meine Tochter sagt, sie habe gar nie nass gewischt. Der Staubsauger habe gereicht.
Besten Dank für Ihr Interesse.
Freundliche Grüsse
Felix Ganz
Selbstverständlich kann der Berufssachverständige und Lehrbeauftragte
Siegfried Heuer vom Schreibtisch keine offizielle gutachterliche Nieder-
schrift ausarbeiten und zum Versand bringen.
Hypothetisch/theoretisch ist es selbstverständlich möglich, dass bei Verlegung/Klebung von Eiche-Parkettelementen auf einen zu feuchten Untergrund (nicht verlegereifen/belegereifen Untergrund) derartige Erscheinungsbilder/Schadensbilder sichtbar werden bzw. auftreten.
Es ist ohne Weiteres möglich, dass zwischen dem Kittmaterial (Auskitten der Fugen) in Verbindung mit dem Oberflächenschutzsystem eine Wechselwirkung in Form von Ver-färbungen aufgetreten sind.
Da diese von Ihnen genannten Verfärbungen auch in den Teilflächenbereichen sichtbar geworden sind, wo keine Reinigung und Pflege (vor allem Nassreinigung/Nasspflege) stattgefunden hat, ist davon auszugehen, dass einerseits die bereits genannte chemische Wechselwirkung stattgefunden hat oder ein zu feuchter/nasser Untergrund.
Bitte setzen Sie sich nochmals fernmündlich mit dem Berufssachverständigen und Lehrbeauftragten Siegfried Heuer in Verbindung.
Mobile Hotline: 0171 / 42 14 425.
Siegfried Heuer vom Schreibtisch keine offizielle gutachterliche Nieder-
schrift ausarbeiten und zum Versand bringen.
Hypothetisch/theoretisch ist es selbstverständlich möglich, dass bei Verlegung/Klebung von Eiche-Parkettelementen auf einen zu feuchten Untergrund (nicht verlegereifen/belegereifen Untergrund) derartige Erscheinungsbilder/Schadensbilder sichtbar werden bzw. auftreten.
Es ist ohne Weiteres möglich, dass zwischen dem Kittmaterial (Auskitten der Fugen) in Verbindung mit dem Oberflächenschutzsystem eine Wechselwirkung in Form von Ver-färbungen aufgetreten sind.
Da diese von Ihnen genannten Verfärbungen auch in den Teilflächenbereichen sichtbar geworden sind, wo keine Reinigung und Pflege (vor allem Nassreinigung/Nasspflege) stattgefunden hat, ist davon auszugehen, dass einerseits die bereits genannte chemische Wechselwirkung stattgefunden hat oder ein zu feuchter/nasser Untergrund.
Bitte setzen Sie sich nochmals fernmündlich mit dem Berufssachverständigen und Lehrbeauftragten Siegfried Heuer in Verbindung.
Mobile Hotline: 0171 / 42 14 425.
Hallo Herr Heuer!
Erst einmal: eine suuper Seite!
Als Parkett-und Bodenleger bin ich seit Einführung der CEMII-Zemente oft unsicher, ob nun der Estrich trocken ist oder nicht! Auf welche Methode setzen Sie zu Feuchtigkeitsbestimmung in Estrichen? CM-Messmethode oder die elektrischen DNS-Denzel Geräte?
Vielen Dank im Voraus
Erst einmal: eine suuper Seite!
Als Parkett-und Bodenleger bin ich seit Einführung der CEMII-Zemente oft unsicher, ob nun der Estrich trocken ist oder nicht! Auf welche Methode setzen Sie zu Feuchtigkeitsbestimmung in Estrichen? CM-Messmethode oder die elektrischen DNS-Denzel Geräte?
Vielen Dank im Voraus
22.03.
2010, 18:45 UhrHallo und guten Tag, Herr Hinz,
selbstverständlich können wir vom Schreibtisch aus keine gutachterlichen Aussagen vornehmen.
Entsprechend Ihrem Hinweis wurde ein Design-Bodenbelag verlegt. Die Bodenbelagebene weist jeweils zu den angrenzenden Bauwerksteilen hingehend Abweichungen/Höhendifferenzen auf.
Sollte es sich um eine neue zementäre Lastverteilungsschicht/Estrichkonstruktion handeln ist in Fachkreisen bekannt, dass Rückverformungen der „Estrichscheibe“ derartige Erscheinungsbilder verursacht.
Richtig ist, dass die DIN 18 202 „Toleranzen im Hochbau“, sofern nichts anderes vereinbart worden ist (also erhöhte Genauigkeit) eine Abweichung von 4 mm auf einem Nennmaß von 1 m zulässt.
Sollte es sich jedoch um die bereits genannten Rückverformungen einer Estrichkonstruktion handeln, sind diese als Wartungsfugen einzustufen, dass entweder breitere Abschlussleisten zu verwenden sind oder der entsprechende Dichtstoff Verwendung findet.
Bitte setzen Sie sich diesbezüglich nochmals mit dem Berufssachverständigen und Lehrbeauftragten Siegfried Heuer fernmündlich in Verbindung. Mobil: 0171 / 42 14 425.
selbstverständlich können wir vom Schreibtisch aus keine gutachterlichen Aussagen vornehmen.
Entsprechend Ihrem Hinweis wurde ein Design-Bodenbelag verlegt. Die Bodenbelagebene weist jeweils zu den angrenzenden Bauwerksteilen hingehend Abweichungen/Höhendifferenzen auf.
Sollte es sich um eine neue zementäre Lastverteilungsschicht/Estrichkonstruktion handeln ist in Fachkreisen bekannt, dass Rückverformungen der „Estrichscheibe“ derartige Erscheinungsbilder verursacht.
Richtig ist, dass die DIN 18 202 „Toleranzen im Hochbau“, sofern nichts anderes vereinbart worden ist (also erhöhte Genauigkeit) eine Abweichung von 4 mm auf einem Nennmaß von 1 m zulässt.
Sollte es sich jedoch um die bereits genannten Rückverformungen einer Estrichkonstruktion handeln, sind diese als Wartungsfugen einzustufen, dass entweder breitere Abschlussleisten zu verwenden sind oder der entsprechende Dichtstoff Verwendung findet.
Bitte setzen Sie sich diesbezüglich nochmals mit dem Berufssachverständigen und Lehrbeauftragten Siegfried Heuer fernmündlich in Verbindung. Mobil: 0171 / 42 14 425.
19.03.
2010, 12:08 UhrSehr geehrte Damen und Herren,
wir haben PVC Objectflor von einer Fachfirma verlegen lassen. Der Boden wurde dafür entsprechend vorbereitet, konnte über das Wochendende austrocknen und dann wurde der PVC aufgeklebt.
Nun passen die Fußleisten nicht. An manchen Stellen liegen sie auf, an manchen stehen sie mindestens 0,5 cm vom Boden ab.
Auf Nachfrage teilt die Firma mit, dass dieser Abstand im Tolleranzbereich liegt und man daran nichts machen könne.
Sie haben uns angeboten, die Spalten mit Silicon aufzufüllen, das würde allerdings weiteren Handwerkerlohn verursachen.
So wie der Boden nun aussieht, wollen wir ihn nicht haben und ich weiß auch nicht, ob die Siliconauffüllung einen noch unfachgerechter Eindruck machen wird.
Wir haben extra eine Firma beauftragt, um den Boden exakt verlegt zu haben, so wie das aussieht, hätten wir es besser selbst gemacht.
Können Sie uns weiterhelfen? Die Firma möchte den vollständigen Machelohn haben, wir sind nicht bereit, diesen zu zahlen.
Mit freundlichen Grüßen
Christian Hinz
wir haben PVC Objectflor von einer Fachfirma verlegen lassen. Der Boden wurde dafür entsprechend vorbereitet, konnte über das Wochendende austrocknen und dann wurde der PVC aufgeklebt.
Nun passen die Fußleisten nicht. An manchen Stellen liegen sie auf, an manchen stehen sie mindestens 0,5 cm vom Boden ab.
Auf Nachfrage teilt die Firma mit, dass dieser Abstand im Tolleranzbereich liegt und man daran nichts machen könne.
Sie haben uns angeboten, die Spalten mit Silicon aufzufüllen, das würde allerdings weiteren Handwerkerlohn verursachen.
So wie der Boden nun aussieht, wollen wir ihn nicht haben und ich weiß auch nicht, ob die Siliconauffüllung einen noch unfachgerechter Eindruck machen wird.
Wir haben extra eine Firma beauftragt, um den Boden exakt verlegt zu haben, so wie das aussieht, hätten wir es besser selbst gemacht.
Können Sie uns weiterhelfen? Die Firma möchte den vollständigen Machelohn haben, wir sind nicht bereit, diesen zu zahlen.
Mit freundlichen Grüßen
Christian Hinz
02.02.
2010, 16:04 UhrHallo und guten Tag, Herr Menzel,
der von Ihnen genannte Untergrund = Schwedendecke bzw. Thermogrund (beheizte Betondecke) ist dem Berufssachverständigen und Lehrbeauftragten Siegfried Heuer bekannt.
Richtig ist, dass der Parkettleger bzw. Bodenleger mit der im Verkehr üblichen Sorgfalt auf derartigen Betondecken-Untergründen keine Feuchtemessungen durchführen kann.
Da Sie aber nach den allgemein anerkannten Regeln der Bautechnik/des Fachs unter Würdigung der VOB Teil C, DIN 18 356 „Parkettarbeiten“ verpflichtet sind, derartige Feuchtemessungen durchzuführen, sind Sie in diesem Fall im Rahmen Ihrer Hinweisverpflichtung angewiesen, entsprechende Bedenken gegen die Ausführungen Ihrer Leistungen geltend zu machen in der Form, dass Sie aufgrund des besonderen
Untergrundes keine Gewährleistung/Haftung für irgendwelche Feuchteschäden aus dem Untergrund übernehmen können.
Wenn in diesem speziellen Fall kein Auf- und Abheizprotokoll vorgelegt wird und auch, wie bereits beschrieben, keine CM-Feuchtemessungen lt. Herstellerangaben des Untergrundes durchzuführen sind, müssen Sie jedoch darauf hinweisen, dass Sie für eventuelle Feuchteeinwirkungen auf die Landhausdielenebene, wie bereits beschrieben, nicht haften können. Sie haften nur für Ihre handwerklichen Leistungen einschl. der ordnungsgemäß verarbeiteten Verlegewerkstoffsysteme.
Für weitere Informationen steht der Berufssachverständige Siegfried Heuer selbstverständlich gerne zur Verfügung – mobile Hotline: 0171 – 42 14 425.
der von Ihnen genannte Untergrund = Schwedendecke bzw. Thermogrund (beheizte Betondecke) ist dem Berufssachverständigen und Lehrbeauftragten Siegfried Heuer bekannt.
Richtig ist, dass der Parkettleger bzw. Bodenleger mit der im Verkehr üblichen Sorgfalt auf derartigen Betondecken-Untergründen keine Feuchtemessungen durchführen kann.
Da Sie aber nach den allgemein anerkannten Regeln der Bautechnik/des Fachs unter Würdigung der VOB Teil C, DIN 18 356 „Parkettarbeiten“ verpflichtet sind, derartige Feuchtemessungen durchzuführen, sind Sie in diesem Fall im Rahmen Ihrer Hinweisverpflichtung angewiesen, entsprechende Bedenken gegen die Ausführungen Ihrer Leistungen geltend zu machen in der Form, dass Sie aufgrund des besonderen
Untergrundes keine Gewährleistung/Haftung für irgendwelche Feuchteschäden aus dem Untergrund übernehmen können.
Wenn in diesem speziellen Fall kein Auf- und Abheizprotokoll vorgelegt wird und auch, wie bereits beschrieben, keine CM-Feuchtemessungen lt. Herstellerangaben des Untergrundes durchzuführen sind, müssen Sie jedoch darauf hinweisen, dass Sie für eventuelle Feuchteeinwirkungen auf die Landhausdielenebene, wie bereits beschrieben, nicht haften können. Sie haften nur für Ihre handwerklichen Leistungen einschl. der ordnungsgemäß verarbeiteten Verlegewerkstoffsysteme.
Für weitere Informationen steht der Berufssachverständige Siegfried Heuer selbstverständlich gerne zur Verfügung – mobile Hotline: 0171 – 42 14 425.
31.01.
2010, 21:16 UhrSehr geehrte Damen und Herren, ich wollte nachfragen ob Sie Erfahrungen mit sogenanten Schwedendecken, bzw Thermogrund mit Fußbodenheizung haben. Auf diesr Bodendecke ist schwimmend eine LHD-Eiche 3-Schicht verlegt. Laut Bauleiter muß keine Feuchteprüfung und kein Aufheizprotokoll erstellt werden. Ist die korrekt? Für eine Auskunfk wäre ich sehr dankbar. mfg Gerhard
10.11.
2009, 08:56 Uhrsehr geehrte damen und herren,
immer öfter haben wir mit dem Problem" estrichabsenkungen) zu tun! speziell im Randfugenbereich sockelleisten bezw. Treppenanschluß, gibt es hier eine eindeutige Rechtssprechnug ?
mfg Roland Bandorf
immer öfter haben wir mit dem Problem" estrichabsenkungen) zu tun! speziell im Randfugenbereich sockelleisten bezw. Treppenanschluß, gibt es hier eine eindeutige Rechtssprechnug ?
mfg Roland Bandorf
10.02.
2009, 08:48 UhrHallo Herr Pfeifer,
nach dem Studium der zur Verfügung gestellten Unterlagen (Protokollangaben) ist zunächst einmal festzustellen, dass ohne weitere detaillierte Angaben keine ausführliche technische Auskunft erteilt werden kann.
Richtig ist, dass Temperaturdifferenzen und verschiedene Teildrücke des Wasserdampfes, bezogen auf den von Ihnen genannten Sachverhalt, eine innere Kondensation verursachen können.
Fakt ist weiterhin, dass auf der Oberfläche einer Betondecke bei Herstellung einer schwimmenden Lastverteilungsschicht/Estrichkonstruktion keine Feuchtigkeitssper-re/Dampfsperre erforderlich ist.
Bei neu hergestellten Betondecken empfiehlt der Sachverständige jeweils eine Dampfbremse bezogen auf die wissenschaftlich nachgewiesene „nachstoßende Feuchtigkeit“ aus der Betondecke, insbesondere bei Bodenbelägen, die einen erhöhten Diffusionswiderstandsfaktor aufweisen.
Sollte jedoch eine funktionsfähige Kunststofffolie oberhalb der Dämmung, evtl. sogar „wannenartig“ ausgebildet sein, wird dieser Kunststofffolie ebenfalls als Dampfbremse wirksam (soweit diese nicht durch die Begehung durch die Handwerker perforiert worden ist).
Die DIN 18 195 „Bauwerksabdichtungen“, Teil 4, kommt in diesem Fall nur dann zum Tragen (bezüglich der Ausführung einer Feuchtigkeitsabdichtung), wenn erhöhte Kapillarfeuchtigkeit und/oder ggf. auch nachstoßende Feuchtigkeit aus einer Betonsohle wirksam wird bzw. damit zu rechnen ist.
Bezüglich der Ursachenforschung der hier in Rede stehenden Feuchteschäden ist ein Gutachtertermin an Ort und Stelle erforderlich.
Der Sachverständige
Siegfried Heuer
nach dem Studium der zur Verfügung gestellten Unterlagen (Protokollangaben) ist zunächst einmal festzustellen, dass ohne weitere detaillierte Angaben keine ausführliche technische Auskunft erteilt werden kann.
Richtig ist, dass Temperaturdifferenzen und verschiedene Teildrücke des Wasserdampfes, bezogen auf den von Ihnen genannten Sachverhalt, eine innere Kondensation verursachen können.
Fakt ist weiterhin, dass auf der Oberfläche einer Betondecke bei Herstellung einer schwimmenden Lastverteilungsschicht/Estrichkonstruktion keine Feuchtigkeitssper-re/Dampfsperre erforderlich ist.
Bei neu hergestellten Betondecken empfiehlt der Sachverständige jeweils eine Dampfbremse bezogen auf die wissenschaftlich nachgewiesene „nachstoßende Feuchtigkeit“ aus der Betondecke, insbesondere bei Bodenbelägen, die einen erhöhten Diffusionswiderstandsfaktor aufweisen.
Sollte jedoch eine funktionsfähige Kunststofffolie oberhalb der Dämmung, evtl. sogar „wannenartig“ ausgebildet sein, wird dieser Kunststofffolie ebenfalls als Dampfbremse wirksam (soweit diese nicht durch die Begehung durch die Handwerker perforiert worden ist).
Die DIN 18 195 „Bauwerksabdichtungen“, Teil 4, kommt in diesem Fall nur dann zum Tragen (bezüglich der Ausführung einer Feuchtigkeitsabdichtung), wenn erhöhte Kapillarfeuchtigkeit und/oder ggf. auch nachstoßende Feuchtigkeit aus einer Betonsohle wirksam wird bzw. damit zu rechnen ist.
Bezüglich der Ursachenforschung der hier in Rede stehenden Feuchteschäden ist ein Gutachtertermin an Ort und Stelle erforderlich.
Der Sachverständige
Siegfried Heuer


